Mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex sollen die in Deutschland
geltenden Regeln für Unternehmensleitung und -überwachung für nationale wie internationale
Investoren transparent gemacht werden, um so das Vertrauen in die Unternehmensführung deutscher
Gesellschaften zu stärken. Grundlage ist der von der Regierungskommission Deutscher Corporate
Governance Kodex verabschiedete Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) in der überarbeiteten
Fassung vom 26. Mai 2010.
Die meisten Bestimmungen des Kodex werden von der SIMONA AG erfüllt. Aufsichtsrat und
Vorstand haben darüber hinaus, soweit angesichts der im Unternehmen bereits praktizierten Corporate
Governance noch erforderlich, mit entsprechenden Maßnahmen auf die gesetzgeberischen Vorgaben
reagiert.
Abweichungen vom Deutschen Corporate Governance Kodex
Einigen Bestimmungen des Kodex wird die SIMONA AG angesichts unternehmensspezifischer
Besonderheiten nicht entsprechen.
Einladung zur Hauptversammlung
„Die Gesellschaft soll allen in- und ausländischen Finanzdienstleistern, Aktionären und
Aktionärsvereinigungen die Einberufung der Hauptversammlung mitsamt den Einberufungsunterlagen auf
elektronischem Wege übermitteln, wenn die Zustimmungserfordernisse erfüllt sind.“ (Kodex
Ziffer 2.3.2)
Die Einberufung der Hauptversammlung mitsamt den Einberufungsunterlagen wird
noch nicht elektronisch übermittelt. Dazu liegen die Zustimmungserfordernisse nicht vor. Eine
zusätzliche Übermittlung auf elektronischem Wege ist aus Sicht von SIMONA selbst bei Erfüllung der
Zustimmungserfordernisse nicht praktikabel, da Namen und E-Mail-Adressen der Aktionäre nicht
vollständig zur Verfügung stehen.
Transparenz der Vergütung von Aufsichtsrat und Vorstand
"Bei Abschluss von Vorstandsverträgen soll darauf geachtet werden, dass Zahlungen an ein
Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund
einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten
(Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten. Für die
Berechnung des Abfindungs-Caps soll auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und
gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr
abgestellt werden. Eine Zusage für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der
Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) soll 150 Prozent des
Abfindungs- Caps nicht übersteigen.“ (Kodex Ziffer 4.2.3, Abs. 4)
Die Vorstandsverträge enthalten zurzeit keine Begrenzungsmöglichkeit (Cap) für
außerordentliche Entwicklungen. Eine außerordentliche Entwicklung besteht aus Sicht von SIMONA vor
allem in einer „Change of Ownership“. Für diesen Fall enthalten die Vorstandsverträge keine
Klausel, aufgrund derer Anspruch auf eine gesonderte Zahlung bestünde. Daher ist die Vereinbarung
einer Begrenzungsmöglichkeit aus Sicht von SIMONA nicht erforderlich.
"Die Gesamtvergütung eines jeden Vorstandsmitglieds wird, aufgeteilt nach fixen und variablen
Vergütungsteilen, unter Namensnennung offengelegt. Gleiches gilt für Zusagen auf Leistungen, die
einem Vorstandsmitglied für den Fall der vorzeitigen oder regulären Beendigung der Tätigkeit als
Vorstandsmitglied gewährt oder die während des Geschäftsjahres geändert worden sind. Die
Offenlegung kann unterbleiben, wenn die Hauptversammlung dies mit Dreiviertelmehrheit anderweitig
beschlossen hat.“ (Kodex Ziffer 4.2.4)
Die Hauptversammlung der SIMONA AG hat am 01. Juli 2011 mit der nötigen Dreiviertelmehrheit
beschlossen, die Vergütung der Vorstandsmitglieder nicht individualisiert, sondern nur
gemeinschaftlich zu veröffentlichen; aufgeteilt nach fixen Bezügen und nach erfolgsbezogenen
Komponenten.
"Wahlen zum Aufsichtsrat sollen als Einzelwahl durchgeführt werden. Ein Antrag auf gerichtliche
Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds soll bis zur nächsten Hauptversammlung befristet sein.
Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsratsvorsitz sollen den Aktionären bekannt gegeben
werden.“ (Kodex Ziffer 5.4.3)
Es ist beabsichtigt, die Aufsichtsratswahl in der ordentlichen Hauptversammlung 2012 in
Übereinstimmung mit den von der Rechtsprechung gesetzten Anforderungen aus Effizienzgründen als
Listenwahl durchzuführen. Damit der Aufsichtsrat auch weiterhin unvoreingenommen den Vorsitzenden
wählen kann, wird von einer Bekanntgabe der Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsratsvorsitz
abgesehen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen neben einer festen eine erfolgsorientierte Vergütung
erhalten. Die erfolgsorientierte Vergütung sollte auch auf den langfristigen Unternehmenserfolg
bezogene Bestandteile enthalten.“ (Kodex Ziffer 5.4.6 Abs. 2)
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten eine ihrer Verantwortung und ihrem
Tätigkeitsumfang Rechnung tragende Vergütung. Die Vergütung enthält über die in der Satzung
bestimmte feste Vergütung hinaus keine erfolgsorientierten Vergütungskomponenten. Die
Hauptversammlung ist allerdings ermächtigt, eine vom Erreichen oder Überschreiten von
Unternehmenskennzahlen abhängige Vergütung des Aufsichtsrates zu beschließen. Aufgrund der
Gesamtvergütungsstruktur hält SIMONA diese Regelung für das geeignetste Vergütungsmodell für die
Arbeit des Aufsichtsrates.
Besetzung des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse
„Der Aufsichtsrat soll einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit
Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die
Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt.“ (Kodex Ziffer 5.3.3)
Der Aufsichtsrat hat bisher keinen Nominierungsausschuss gebildet. Die Vertreter der
Anteilseigner im Aufsichtsrat beraten bereits bisher Wahlvorschläge getrennt, so dass die formale
Bildung eines Nominierungsausschusses aus Sicht von SIMONA nicht erforderlich ist.
Rechnungslegung
„Der Konzernabschluss soll binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die
Zwischenberichte sollen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraumes öffentlich zugänglich
sein.“ (Kodex Ziffer 7.1.2, Satz 4)
Konzernabschlüsse und Zwischenberichte werden im Rahmen der gesetzlichen Fristenregelungen
öffentlich zugänglich gemacht. Aufgrund des definierten Procedere der Jahresabschlusserstellung mit
dem Ziel höchster Transparenz und Genauigkeit ist eine frühere Veröffentlichung aus Sicht von
SIMONA nicht möglich.
Vorstand
Der Vorstand entwickelt die Unternehmensstrategie und sorgt für deren
Umsetzung. Er ist zuständig für die Unternehmenspolitik, die Investitions-, Absatz- und
Personalplanung sowie die Führung der Geschäftsbereiche. Der Vorstand hat seine Zusammenarbeit und
die mit dem Aufsichtsrat in einer Geschäftsordnung geregelt. Sie regelt u. a. die Kompetenzen und
Aufgaben, die Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat sowie zustimmungspflichtige Geschäfte. Die
ordentlichen Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Als
strategisches Steuerungs- und Führungsinstrument nutzt die SIMONA AG die Balanced Scorecard (BSC).
Der Vorstand ist dabei verantwortlich für die BSC Unternehmensziele, die regelmäßige Überprüfung
der Effektivität des BSC-Prozesses im Rahmen der Gesamtbewertung des Management-Systems und
die Veranlassung von Korrekturen am BSC-Prozess und der BSC Unternehmensziele. Die BSC wird auf
weitere Management-Ebenen kaskadiert.
Der Vorstand besteht derzeit aus drei Mitgliedern und hat Ressortzuständigkeiten
gebildet.
Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat nimmt die ihm nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben
wahr. Er berät den Vorstand regelmäßig bei der Leitung des Unternehmens und überprüft und überwacht
dessen Geschäftsführung. Er prüft das Risikomanagement und die Compliance. Der Aufsichtsrat tagt
regelmäßig in ordentlichen und, wenn erforderlich, in außerordentlichen Sitzungen. Wirtschafts- und
Personalausschuss unterstützen den Aufsichtsrat. Sie informieren den Aufsichtsrat regelmäßig und
umfassend über ihre Arbeit. Der Wirtschaftsausschuss (Audit Committee) befasst sich
schwerpunktmäßig mit Fragen der Rechnungs-legung und Abschlussprüfung, dem Risikomanagement und
Akquisitionen. Der Personalausschuss beschäftigt sich insbesondere mit Fragen der Vergütung sowie
dem Abschluss, der Änderung und Aufhebung der Anstellungsverträge der Mitglieder des
Vorstandes.
Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat
Vorstand und Aufsichtsrat stimmen sich regelmäßig über die strategische
Ausrichtung des Unternehmens ab. In alle Entscheidungen, die für das Unternehmen von grundlegender
Bedeutung sind, wird der Aufsichtsrat unmittelbar eingebunden. Der Vorstand unterrichtet den
Aufsichtsrat in schriftlichen und mündlichen Berichten regelmäßig, zeitnah und umfassend. Die
Berichte behandeln vor allem die Planung, die Geschäftsentwicklung und -lage der SIMONA AG und
ihrer Tochtergesellschaften, einschließlich der Risikolage, des Risikomanagements, der Compliance
sowie Geschäfte von besonderer Bedeutung für das Unternehmen.
Der Aufsichtsratsvorsitzende informiert sich auch zwischen den Sitzungsterminen des
Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse ausführlich über die Strategie, die aktuelle
Geschäftsentwicklung und -lage und das Risikomanagement sowie wesentliche Einzelthemen und
Entscheidungen in regelmäßigen Gesprächen mit dem Vorstand. Der Aufsichtsrat setzt sich auch mit
der Umsetzung des Deutschen Corporate Governance Kodex im Unternehmen auseinander und leitet –
soweit erforderlich – gemeinsam mit dem Vorstand Schritte zur Erfüllung neuer Vorschriften
ein.
Aktienbesitz
Die Angabe der Anteilsquoten von Aufsichtsrats- und Vorstandsmitgliedern erfolgt im
Konzernabschluss beziehungsweise im Vergütungsbericht, der Bestandteil des Lageberichtes ist.
Darüber hinaus sind die Anteilsquoten im Internet ausgewiesen, soweit sie uns durch Über- oder
Unterschreiten meldepflichtiger Schwellenwerte angezeigt wurden.
Aktienoptionsprogramme
Die SIMONA AG hat keine Aktienoptionsprogramme aufgelegt.
Interessenkonflikte
Dr. Roland Reber wurde von der Hauptversammlung am 27. Juni 2008 erneut in den
Aufsichtsrat der SIMONA AG gewählt. Dr. Roland Reber ist gleichzeitig Geschäftsführer der Ensinger
GmbH, Nufringen. Die beiden Gesellschaften unterhalten gegenseitige Geschäftsbeziehungen, die zu
üblichen Markt-bedingungen erfolgen. Sollte aus der Organfunktion von Dr. Roland Reber in einzelnen
Punkten ein wesentlicher Interessenkonflikt entstehen, wird er den Aufsichtsrat über den
Interessenkonflikt informieren und weder an der Diskussion noch an einer gegebenenfalls notwendigen
Abstimmung zu diesen Tagesordnungspunkten teilnehmen. Im Jahr 2011 haben sich keine
Interessenkonflikte ergeben.
Corporate Governance
Zur Corporate Governance des Unternehmens wird auch auf die Erklärung zur
Unternehmensführung, die Entsprechenserklärung, den Vergütungsbericht, der als Teil des
Lageberichts veröffentlicht wird, und den Bericht des Aufsichtsrates verwiesen. Diese Informationen
werden auch im Internet unter
www.simona.de unter dem Link „Corporate
Governance“ veröffentlicht.
Darüber hinaus werden alle relevanten Tatsachen unverzüglich im Internet
publiziert, um eine breite Öffentlichkeit zu sichern und unsere Aktionäre, die Finanzanalysten und
vergleichbare Adressaten gleich zu behandeln.
Kirn, im Mai 2012
SIMONA AG
Vorstand und Aufsichtsrat