A. Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 161 AktG zum Deutschen Corporate
Governance Kodex
Gemäß § 161 Abs. 1 S. 1 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten
Gesellschaft jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des
elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher
Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet
wurden und warum nicht. Gemäß § 161 Abs. 2 AktG ist die Erklärung zum Deutschen Corporate
Governance Kodex auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zu machen.
Die SIMONA AG (SIMONA) hat ihre aktuelle Entsprechenserklärung vom 9. März 2012 auf ihrer
Internetseite unter
www.simona.de unter dem Link Investor Relations
/ Corporate Governance / Entsprechenserklärung veröffentlicht. Sie hat folgenden Wortlaut:
Die letzte Entsprechenserklärung wurde im März 2011 auf der Grundlage des Deutschen Corporate
Governance Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010 abgegeben. Diese Fassung des Deutschen Corporate
Governance Kodex ist zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Entsprechenserklärung unverändert gültig.
SIMONA entsprach seit der ersten Entsprechungserklärung im März 2003 den Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex und wird diesen mit folgenden Abweichungen entsprechen:
- Die Einberufung der Hauptversammlung mitsamt den Einberufungsunterlagen wird noch nicht
elektronisch übermittelt. Dazu liegen die Zustimmungserfordernisse nicht vor. Eine zusätzliche
Übermittlung auf elektronischem Wege ist aus Sicht von SIMONA selbst bei Erfüllung der
Zustimmungserfordernisse nicht praktikabel, da Namen und E-Mail-Adressen der Aktionäre nicht
vollständig zur Verfügung stehen. (Kodex Ziffer 2.3.2)
- Die Vorstandsverträge enthalten zurzeit keine Begrenzungsmöglichkeit (Cap) für außerordentliche
Entwicklungen. Eine außerordentliche Entwicklung besteht aus Sicht von SIMONA vor allem in einer „
Change of Ownership“. Für diesen Fall enthalten die Vorstandsverträge keine Klausel aufgrund derer
der Anspruch auf eine gesonderte Zahlung besteht. Daher ist die Vereinbarung einer
Begrenzungsmöglichkeit aus Sicht von SIMONA nicht erforderlich. (Kodex Ziffer 4.2.3)
- Die Hauptversammlung der SIMONA AG hat am 01. Juli 2011 mit der nötigen Dreiviertel-Mehrheit
beschlossen, die Vergütung der Vorstandsmitglieder nicht individualisiert, sondern nur
gemeinschaftlich zu veröffentlichen; aufgeteilt nach fixen Bezügen und nach erfolgsbezogenen
Komponenten. (Kodex Ziffer 4.2.4)
- Der Aufsichtsrat hat bisher keinen Nominierungsausschuss gebildet. Die Vertreter der
Anteilseigner im Aufsichtsrat beraten bereits bisher Wahlvorschläge getrennt, so dass die formale
Bildung eines Nominierungsausschusses aus Sicht von SIMONA nicht erforderlich ist. (Kodex Ziffer
5.3.3)
- Es ist beabsichtigt, die Aufsichtsratswahl in der ordentlichen Hauptversammlung 2012 in
Übereinstimmung mit den von der Rechtsprechung gesetzten Anforderungen aus Effizienzgründen als
Listenwahl durchzuführen. Damit der Aufsichtsrat auch weiterhin unvoreingenommen den Vorsitzenden
wählen kann, wird von einer Bekanntgabe der Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsratsvorsitz
abgesehen. (Kodex Ziffer 5.4.3)
- Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten eine ihrer Verantwortung und ihrem Tätigkeitsumfang
Rechnung tragende Vergütung. Die Vergütung enthält über die in der Satzung bestimmte feste
Vergütung hinaus keine erfolgsorientierten Vergütungskomponenten. Die Hauptversammlung ist
allerdings ermächtigt, eine vom Erreichen oder Überschreiten von Unternehmenskennzahlen abhängige
Vergütung des Aufsichtsrates zu beschließen. Aufgrund der Gesamtvergütungsstruktur hält SIMONA
diese Regelung für das geeignetste Vergütungsmodell für die Arbeit des Aufsichtsrates. (Kodex
Ziffer 5.4.6 Abs. 2)
- Konzernabschlüsse und Zwischenberichte werden im Rahmen der gesetzlichen Fristenregelungen
öffentlich zugänglich gemacht. Aufgrund des definierten Procedere der Jahresabschlusserstellung mit
dem Ziel höchster Transparenz und Genauigkeit ist eine frühere Veröffentlichung aus Sicht von
SIMONA nicht möglich. (Kodex Ziffer 7.1.2)
Kirn, den 9. März 2012
SIMONA AG
Aufsichtsrat und Vorstand
B. Relevante Unternehmensführungspraktiken
Die Unternehmensführung der SIMONA AG als börsennotiertes, deutsches Unternehmen wird vor
allem durch das Aktiengesetz und die Vorgaben des deutschen Corporate Governance Kodex in seiner
jeweils aktuellen Fassung bestimmt. Des Weiteren wird auf die organisatorischen Regelungen und
Maßnahmen verwiesen, die im Konzernlagebericht unter den Punkten „Wesentliche Merkmale des internen
Kontroll- und Managementsystems“ sowie „Qualität, Umwelt und Energie“ veröffentlicht sind.
C.Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der Zusammensetzung und
Arbeitsweise von deren Ausschüssen
Leitungsorgan von SIMONA ist der Vorstand, der das Unternehmen mit dem Ziel profitablen
Wachstums zur langfristigen Unternehmenssicherung in eigener Verantwortung führt. Überwachungsorgan
von SIMONA ist der Aufsichtsrat, der personell strikt vom Leitungsorgan getrennt ist. Im
Unternehmensinteresse arbeiten Vorstand und Aufsichtsrat eng zusammen.
Vorstand
Der Vorstand entwickelt die Unternehmensstrategie und sorgt für deren Umsetzung. Er ist
zuständig für die Unternehmenspolitik, die Investitions-, Absatz- und Personalplanung sowie die
Führung der Geschäftsbereiche. Der Vorstand hat seine Zusammenarbeit und die mit dem Aufsichtsrat
in einer Geschäftsordnung geregelt. Sie regelt u. a. die Kompetenzen und Aufgaben, die
Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat sowie zustimmungspflichtige Geschäfte. Die ordentlichen
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Als strategisches Steuerungs-
und Führungsinstrument nutzt SIMONA die Balanced Scorecard (BSC). Der Vorstand ist dabei
verantwortlich für die BSC Unternehmensziele, die regelmäßige Überprüfung der Effektivität des
BSC-Prozesses im Rahmen der Gesamtbewertung des Management-Systems und die Veranlassung von
Korrekturen am BSC-Prozess und der BSC Unternehmensziele. Die BSC wird auf weitere
Management-Ebenen kaskadiert.
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern und hat Ressortzuständigkeiten gebildet.
Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat nimmt die ihm nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben wahr. Er berät
den Vorstand regelmäßig bei der Leitung des Unternehmens und überprüft und überwacht dessen
Geschäftsführung. Er prüft das Risikomanagement und die Compliance. Der Aufsichtsrat tagt
regelmäßig in ordentlichen und wenn erforderlich in außerordentlichen Sitzungen. Wirtschafts- und
Personalausschuss unterstützen den Aufsichtsrat. Sie informieren den Aufsichtsrat regelmäßig und
umfassend über ihre Arbeit. Der Wirtschaftsausschuss (Audit Committee) befasst sich
schwerpunktmäßig mit Fragen der Rechnungslegung und Abschlussprüfung, dem Risikomanagement und
Akquisitionen. Der Personalausschuss beschäftigt sich insbesondere mit Fragen der Vergütung, dem
Abschluss, der Änderung und Aufhebung der Anstellungsverträge der Mitglieder des Vorstandes. Der
Aufsichtsrat der SIMONA setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 Aktiengesetz und § 4 des Gesetzes über die
Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und
der Arbeitnehmer zusammen. Der Aufsichtsrat besteht nach § 13 der Satzung der SIMONA aus sechs
Mitgliedern. Wirtschafts- und Personalausschuss unterstützen den Aufsichtsrat. Sie informieren den
Aufsichtsrat regelmäßig und umfassend über ihre Arbeit. Der Wirtschaftsausschuss (Audit Committee)
befasst sich schwerpunktmäßig mit Fragen der Rechnungslegung und Abschlussprüfung, dem
Risikomanagement und Akquisitionen. Der Personalausschuss beschäftigt sich insbesondere mit Fragen
der Vergütung, dem Abschluss, der Änderung und Aufhebung der Anstellungsverträge der Mitglieder des
Vorstandes. Der Wirtschaftsausschuss (Audit Committee) und der Personalausschuss haben jeweils die
folgenden Mitglieder (Stand April 2012): Hans-Werner Marx (Vorsitzender), Dr. Rolf Gößler und
Roland Frobel. Die aktuelle Besetzung der Ausschüsse können Sie auf
www.simona.de unter dem Link Investor Relations
/ Fakten zu SIMONA / Unternehmensleitung finden.
Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat
Vorstand und Aufsichtsrat stimmen sich regelmäßig über die strategische Ausrichtung des
Unternehmens ab. In alle Entscheidungen, die für das Unternehmen von grundlegender Bedeutung sind,
wird der Aufsichtsrat unmittelbar eingebunden. Der Vorstand unterrichtet den Aufsichtsrat in
schriftlichen und mündlichen Berichten regelmäßig, zeitnah und umfassend. Die Berichte behandeln
vor allem die Planung, die Geschäftsentwicklung und -lage der SIMONA und ihrer
Tochtergesellschaften, einschließlich der Risikolage, des Risikomanagements, der Compliance sowie
Geschäfte von besonderer Bedeutung für das Unternehmen. Der Aufsichtsratsvorsitzende informiert
sich auch zwischen den Sitzungsterminen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse ausführlich über
die Strategie, die aktuelle Geschäftsentwicklung und -lage und das Risikomanagement sowie
wesentliche Einzelthemen und Entscheidungen in regelmäßigen Gesprächen mit dem Vorstand. Der
Aufsichtsrat setzt sich auch mit der Umsetzung des Deutschen Corporate Governance Kodex im
Unternehmen auseinander und leitet – soweit erforderlich – gemeinsam mit dem Vorstand Schritte zur
Erfüllung neuer Vorschriften ein.
Kirn, April 2012
Der Vorstand